Jagdschutz & Jagdaufseher
Nach § 23 Bundesjagdgesetz (Inhalt des Jagdschutzes) umfasst der Jagdschutz „den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.“ Nähere Bestimmungen obliegen den Ländern.
In Hessen sind diese näheren Bestimmungen zum Jagdschutz im Sechsten Teil des Hessischen Jagdgesetztes geregelt. In den §§ 29 bis 32 regelt das Gesetz den Inhalt des Jagdschutzes, die Wildfütterung, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie die Befugnisse von bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie Jagdausübungsberechtigten.
Das hessische Jagdgesetz unterscheidet in § 31 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher in bestätigte und nicht bestätigte Jagdaufseher.
Der nicht bestätigte Jagdaufseher/in benötigt nur eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung aber keine Ausbildung und Prüfung zum Jagdaufseher. Die Bestellung bedarf der Schriftform und erfolgt durch den Jagdausübungs-berechtigten. Eine Bestätigung durch die Untere Jagdbehörde erfolgt nicht!
Die Kompetenzen des nicht bestätigten Jagdaufsehers beschränken sich nach § 31 (1) auf die „unaufschiebbare Maßnahmen zur Versorgung von krankem, verletzten oder verendetem Wild, bei Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten.
Für den bestätigten Jagdaufseher/in sind die Befugnisse in § 32 (Befugnisse von bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie Jagdausübungsberechtigten) geregelt.
Die gesetzlich relevanten Befugnisse sind, dass der Jagdaufseher/in „Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Abwurfstangen, Eier und Waffen, zur Jagd taugliche Geräte oder zur Jagd abgerichtete oder geeignete Tiere abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.“ § 32 (1) 1.
Weiterhin darf der Jagdaufseher/in „Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08. in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht. Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei-, und Rettungshunde. Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln.“
Ansonsten steht der Jagdaufseher/in dem Jagdausübungsberechtigten als kompetenter Ansprechpartner für Natur- und Umweltschutz, Biotopverbesserung, Wildseuchenprävention, Wildbrethygiene und Vermarktung zur Verfügung. Die Kompetenz zu diesen Themen und vielem mehr erlangt der Jagdaufseher/in durch seine Ausbildung und Prüfung, die über die Jägerprüfung hinausgeht. Auf dem aktuellen Stand halten sich unsere Mitglieder durch die Teilnahme an den angebotenen Weiterbildungsseminaren.